Die Grundqualifikation beinhaltet Unterricht und eine Unterrichtsdauer von 280 Stunden.
Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers muss während mindestens 20 Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klasse führen, das mindestens in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge entspricht.
Während der persönlichen Führung eines Fahrzeugs wird der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers von einem Ausbilder begleitet.
Für Kraftfahrer beträgt die Unterrichtsdauer bei der Grundqualifikation 70 Stunden, davon 5 Stunden mit persönlicher Führung eines Fahrzeugs.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten oder die von ihnen benannte Stelle nehmen eine Theoretische und praktische Prüfung ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.
Die theoretische Prüfung besteht mindestens aus 2 Teilen:
Die theoretische Prüfung dauert mindestens 4 Stunden.
Die praktische Prüfung besteht aus 2 Teilen:
Die bei den praktischen Prüfungen verwendeten Fahrzeuge entsprechen mindestens den in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge. Die praktische Prüfung kann durch eine dritte Teilprüfung ergänzt werden, die auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.
Die Dauer dieser eventuellen Teilprüfung wird nicht festgelegt. Legt der Kraftfahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer I abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf.